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   LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15   

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LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15 (https://dejure.org/2016,10815)
LG Aachen, Entscheidung vom 02.02.2016 - 10 O 219/15 (https://dejure.org/2016,10815)
LG Aachen, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - 10 O 219/15 (https://dejure.org/2016,10815)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15
    Die Kammer schließt sich der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach ein Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag darstellt, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. Staudinger/ Mülbert 2010, § 488 Rn 539 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11; LG Aachen, Urt. v. 26.06.2014, Az.: 1 O 78/14).
  • LG Mainz, 28.07.2014 - 5 O 1/14

    Bausparvertrag: Voraussetzungen für eine Kündigung durch die Bausparkasse

    Auszug aus LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15
    (Vgl. auch Staudinger - Mülbert 2010, § 488 Rn 549 ff.; Mülbert/ Schmitz in FS Horn 2006, 777, 785, 787; LG Mainz, Urt. v. 03.07.2014, Az.: 5 O 1/14; a.A. Münchener Kommentar - Berger, Vor § 488 Rn 29, der der Bausparkasse ein gesetzliches Kündigungsrecht lediglich aus § 490 BGB einräumt, allerdings ohne weitergehende Begründung).
  • LG Aachen, 19.05.2015 - 10 O 404/14

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrages

    Auszug aus LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15
    Nach Auffassung der Kammer steht in einem Bausparfall der vollständige Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 19. Mai 2015 - 10 O 404/14 -, juris).
  • OLG München, 13.03.1991 - 7 U 3096/90

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15
    Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre zu § 242 BGB herausgebildeten Grundsätzen ist die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 341; OLG München, NJW-RR 1992, 1037 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm./Roth, § 242 Rn. 291 bis 295 m.w.Nw.).
  • LG Aachen, 24.07.2014 - 1 O 78/14

    Kündigung eines Bausparvertrages durch den Darlehensgeber nach Erreichen der

    Auszug aus LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15
    Die Kammer schließt sich der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach ein Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag darstellt, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. Staudinger/ Mülbert 2010, § 488 Rn 539 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11; LG Aachen, Urt. v. 26.06.2014, Az.: 1 O 78/14).
  • BGH, 18.01.1980 - V ZR 257/75
    Auszug aus LG Aachen, 02.02.2016 - 10 O 219/15
    Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre zu § 242 BGB herausgebildeten Grundsätzen ist die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 341; OLG München, NJW-RR 1992, 1037 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm./Roth, § 242 Rn. 291 bis 295 m.w.Nw.).
  • LG Aachen, 18.07.2017 - 10 O 158/17

    Bausparvertrag; Kündigung

    Denn die erstmalige Zuteilungsreife stellt für die Bausparkasse den vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. dar (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 76ff, LG Aachen, Urt. v. 02.02.2016 - 10 O 219/15, juris Rn. 27).
  • LG Aachen, 15.03.2018 - 1 O 336/17

    Beendigung eines Bausparvertrags durch Kündigungen bei Zuteilungsreife

    Denn die erstmalige Zuteilungsreife stellt für die Bausparkasse den vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. dar (BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 185/16, juris Rn. 76ff, LG Aachen, Urt. v. 02.02.2016 - 10 O 219/15, juris Rn. 27).
  • OLG Köln, 21.12.2016 - 13 U 75/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2.2.2016 (10 O 219/15) wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 2.2.2016 (10 O 219/15) festzustellen, dass die von der Beklagten am 12.12.2014 zum 30.6.2015 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien unter der Nr. XXXXXXXXXXXXX abgeschlossenen Bausparvertrages unwirksam ist und der Bausparvertrag über den 30.6.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

  • LG Aachen, 30.01.2018 - 10 O 295/17
    Denn die erstmalige Zuteilungsreife stellt den vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. dar (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, juris Rn. 76 ff., LG Aachen, Urteil vom 02.02.2016, 10 O 219/15, juris Rn. 27).
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